Satzung


Satzung des Ski-Club Marsberg 1980 e.V.

Präambel

Der Ski-Club Marsberg 1980 e.V.  wurde im Jahre 1980 gegründet. Die in dieser Satzung und in den Ordnungen genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und diverse Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung aller Formen verzichtet. Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen, Männern und Diversen ist eine ständige Aufgabe und Verpflichtung.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Ski-Club Marsberg 1980 e.V.“ und vereinigt alle Mitglieder, die Skisport betreiben und die Idee des Skilaufes unterstützen wollen.
  2. Der Ski-Club Marsberg ist am 07.11.1980 in Marsberg gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgericht Arnsberg unter Nr. VR20176 eingetragen. Sitz des Vereins ist Marsberg.
  3. Der Ski-Club Marsberg 1980 e.V. ist Mitglied im Westdeutschen Ski-Verband (WSV) und erkennt damit die Satzung des WSV an.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Kalenderjahres.

§2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Ski-Club Marsberg e.V. beruht auf demokratischer Grundlage und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Ski-Club Marsberg ist die Hebung und Förderung des Sports und der sportlichen Jugendpflege, insbesondere des naturverbundenen Skilaufs. Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung spezieller Übungen und Leistungen.
  3. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.
  2. Mit der Anmeldung zum Ski-Club hat sich das Mitglied der bestehenden Satzung unterworfen.
  3. Die Mitgliedschaft kann enden
    1. Durch freiwilligen Austritt, die Beendigung der Mitgliedschaft wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahrs wirksam, sodass bis zu diesem Zeitpunkt fällige Beiträge zu entrichten sind. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
    2. Durch Auflösung des Vereins.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
      1. bei grobem Verstoß gegen die Satzung,
      2. wegen massiven unsportlichen Verhaltens,
      3. wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

      Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

    4. Durch Tod des Mitglieds.
  4. Der Ausstritt hat in schriftlicher Form zu erfolgen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres.

§4 Ehrenmitgliedschaft

  1. Mitglieder, die sich um den Ski-Club Marsberg besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 zustimmen.
  2. Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied sind keine besonderen Rechte und Pflichten verbunden.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Mitgliedsbeitrages Sorge zu tragen. Ein Erlöschen des Bankkontos oder sonstige Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls ersetzt das Mitglied dem Verein die dadurch entstehenden Kosten.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Allen Mitgliedern stehen das Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen, sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.
  2. Allen Mitgliedern stehen das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
    1. Dem Präsidium, bestehend aus max. 3 Personen
    2. Dem Geschäftsführer
    3. Dem Kassenwart
  2. Erweiterter Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
    1. Den Fachwarten (Alpin/Langlauf/Jugend)
  3. Der Vorstand wird jeweils für 3 Jahre gewählt, desgleichen die Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Wahl hat mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung der Ski-Club Geschäfte, ist alljährlich rotierend ein Teil der Vorstandsorgane nach dem folgenden Muster neu zu wählen:
    1. 1 Präsidiumsmitglied, Geschäftsführer und 1 Fachwart
    2. 1 Präsidiumsmitglied, Kassenwart und 1 Fachwart
    3. 1 Präsidiumsmitglied und 1 Fachwart
  4. Vorstand im Sinne des Gesetzes, das heißt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung, ist das Präsidium.
  5. Zur Zeichnungsberechtigung im üblichen Geschäftsverkehr genügen 2 Vorstandsmitglieder.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss im Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit herbeigeführt werden und die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung zur Abstimmung mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Änderungen der Satzung,
    4. Beschlussfassung über Anträge,
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
    6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer,
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    8. Auflösung des Vereins.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.

  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
  3. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Dringlichkeit.
  4. Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden, sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie entscheidet über die Zulassung von Gästen.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  7. Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  8. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  9. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
    3. Zahl der erschienenen Mitglieder,
    4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    5. die Tagesordnung,
    6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
    7. die Art der Abstimmung,
    8. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
    9. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§9 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
  2. Von den Kassenprüfern wird jährlich versetzt immer ein neuer Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt bzw. wiedergewählt.
  3. Die Kassenprüfer können einmal wiedergewählt werden.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Ski-Club kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung fällt das Ski-Clubvermögen der Stadt Marsberg zu mit der Maßgabe, dass es nur zu gemeinnützigen bzw. karitativen Zwecken (Jugendpflege) Verwendung finden darf.
  3. Über das Vermögen darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes verfügt werden.

§11 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) des Vereins geregelt.
  2. Die DSGVO ist nicht Bestandteil der Satzung. Die jeweils aktuelle DSGVO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter der Rubrik „Datenschutzgrundverordnung“ für alle Mitglieder verbindlich.
  3. Fotos und Videos, die während Vereinsveranstaltungen aufgenommen werden, dürfen vom Verein zu dokumentarischen und öffentlichkeitsfördernden Zwecken veröffentlicht werden.

Stand:  28.05.2024